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Exkurs FM-GwG, § 2 – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 2 1Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt.2Finanzinstitut:

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