§ 2 1Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:
Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt.2Finanzinstitut:§ 2 1Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:
Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt.2Finanzinstitut: