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zu § 258 ArbVG (Gagawczuk)

Gagawczuk4. AuflApril 2020

Geltungsbereich

 

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn

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