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zu § 259 ArbVG (Gagawczuk)

Gagawczuk4. AuflApril 2020

Begriffsbestimmungen

 

(1) Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne dieses Teiles sind die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Kapitalgesellschaften zu verstehen.

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