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zu § 257 ArbVG (Gagawczuk)

Gagawczuk4. AuflApril 2020

Anwendbarkeit der Bestimmungen des VI. Teiles

 

(1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VI. Teiles mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften die beteiligten juristischen Personen, an die Stelle der Europäischen Gesellschaft die Europäische Genossenschaft und an die Stelle des SE-Betriebsrates der SCE-Betriebsrat tritt.

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