Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 11581158
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs 3 ArbVG) errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 53 als auch jene gemäß § 54 ausgeübt.