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zu § 55 BRGO Gemeinsamer Betriebsrat

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Gemeinsamer Betriebsrat

1158
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs 3 ArbVG) errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 53 als auch jene gemäß § 54 ausgeübt.

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