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zu § 50 BRGO Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat (Betriebsausschuss) und Betriebsinhaber

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat (Betriebsausschuss) und Betriebsinhaber

1146
(1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen, insbesondere an nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied teilzunehmen:

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