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zu § 51 BRGO Jugendvertrauensräteversammlung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Abschnitt 8
Jugendvertretung im Unternehmen

Jugendvertrauensräteversammlung

1147
(1) Die Jugendvertrauensräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz in der Jugendvertrauensräteversammlung führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

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