Abschnitt 8
Jugendvertretung im Unternehmen
Jugendvertrauensräteversammlung
(1) Die Jugendvertrauensräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz in der Jugendvertrauensräteversammlung führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
