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zu § 49 BRGO Erstattung von Vorschlägen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Erstattung von Vorschlägen

1145
(1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen, Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten, insbesondere für die Erstellung von Richtlinien über:

Die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);

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