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zu § 48 BRGO Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen Arbeitnehmer

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen Arbeitnehmer

1144
(1) Der Jugendvertrauensrat hat durch ein Mitglied an den Unterweisungen teilzunehmen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese

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