(1) Auf die Durchführung der Jugendversammlung finden, soweit die Abs 2 und 3 nicht anderes vorsehen, die §§ 5 Abs 1, 2 erster Satz und 4 bis 8 sowie 7 bis 9 sinngemäß Anwendung. In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 123 Abs 3 ArbVG) sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, Seite 534stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (BGBl 1987/364, BGBl 1993/814 und BGBl II 2012/142)

