vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 38 BRGO Geschäftsordnung der Jugendversammlung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Geschäftsordnung der Jugendversammlung

1134
(1) Die Jugendversammlung kann aufgrund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen.

(2) Eine gemäß Abs 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluss der Jugendversammlung geändert werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!