Geschäftsordnung der Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung kann aufgrund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen.(2) Eine gemäß Abs 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluss der Jugendversammlung geändert werden.

