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zu § 36 BRGO Jugendversammlung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Abschnitt 7
Jugendvertretung im Betrieb

Jugendversammlung

1133
(1) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen.

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