Geschäftsführung
(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs 1, 2 Z 1, 4 bis 10, Abs 3 und 4 sowie §§ 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden.Seite 527
(2) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat den Betriebsausschuss binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt. (BGBl 1987/364)

