Abschnitt 4
Betriebsräteversammlung
Einberufung
(1) Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs 2 nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. (BGBl 1987/364)
