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zu § 23 BRGO Wahl der Funktionäre

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Abschnitt 3
Betriebsausschuss

Wahl der Funktionäre

1117
(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, ist die Sitzung zur Wahl des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Hat ein Vorsitzender den anderen Vorsitzenden zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung, so kann ein Vorsitzender allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll. (BGBl 1987/364)

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