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zu § 16 BRGO Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

1111
(1) Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser einem Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen. (BGBl 1993/814)

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