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zu § 15 BRGO Übertragung von Aufgaben im Einzelfalle

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Übertragung von Aufgaben im Einzelfalle

1110
(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlussfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuss übertragen.

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