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zu § 10 BRGO Konstituierung des Betriebsrates

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Abschnitt 2
Betriebsrat

Konstituierung des Betriebsrates

1104
(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat nach Kundmachung des Wahlergebnisses die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen, dass der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann, in jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied der Pflicht zur Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses nicht nach, so ist jedes Mitglied des Betriebsrates, das an erster Stelle eines Wahlvorschlags zu diesem Betriebsrat gereiht war, zur Einberufung berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen gilt die Einberufung des Betriebsratsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren

Seite 521

Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist § 14 Abs 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.
(BGBl 1987/364)

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