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zu § 9 BRGO Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

1103
(1) Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.

(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

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