Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
(1) Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

