Geschäftsordnung derBetriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung
Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.
