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zu § 8 BRGO Geschäftsordnung derBetriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Geschäftsordnung derBetriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung

1102
Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.

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