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zu § 11 BRGO

Lindmayr8. AuflJuni 2015

1106
Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs 1) oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 1 Abs 4) kundzumachen. Das Gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Betriebsratsfunktionäre. (BGBl 1987/364 und BGBl II 2012/142)

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