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zu § 64d BRWO Aktives und passives Wahlrecht

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Aktives und passives Wahlrecht

1082
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 64g Abs 3) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte. (BGBl 1987/365)

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