Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 10721072
Auf die Erstellung der Wahlvorschläge sind die §§ 20 und 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs 2 nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind.