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zu § 59a BRWO Einheitlicher Stimmzettel

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Einheitlicher Stimmzettel

1073
Auf die Erstellung des Stimmzettels ist § 21a mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs 2 nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind. (BGBl 1990/690)

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