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zu § 57 BRWO Verzeichnis der Arbeitnehmer und Wählerliste

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Verzeichnis der Arbeitnehmer und Wählerliste

1070
Auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers, dem Wahlvorstand Verzeichnisse der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung zu stellen und auf die Erstellung der Wählerliste sind die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Wählerlisten zu verfassen.

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