Wahlvorstand
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates hat die Jugendversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen. (2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die entweder die Wahlberechtigung (§ 54) oder die Wählbarkeit (§ 55) zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen. Das dritte Mit Seite 508glied ist ein vom Betriebsrat – bei Bestehen getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuss – entsandtes Betriebsratsmitglied.

