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zu § 39 BRWO Wahlgrundsätze

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Wahlgrundsätze

1048
(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern in Abs 4 nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

Seite 500

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