Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 10481048
(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern in Abs 4 nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
<i>Lindmayr</i>, Handbuch der Arbeitsverfassung<sup>Aufl. 8</sup> (2015), Seite 500