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Abschnitt 2 Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Abschnitt 2
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

Soweit von mitwirkungspflichtigen Maßnahmen gesprochen wird, sind nur jene genereller Art gemeint. Dies ergibt sich ua auch aus der systematischen Zuordnung zum Bereich der sozialen Angelegenheiten. Als soziale Angelegenheiten werden solche aufgefasst, mit denen sich der Betriebsrat nicht nur zugunsten individueller Arbeitnehmer, sondern im Interesse einer Mehrzahl von Arbeitnehmern befasst.

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