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zu § 93 ArbVG Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

Siehe dazu auch § 59 BRGO, Rz 1163.

379
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

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