Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
Siehe dazu auch § 59 BRGO, Rz 1163.
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
