Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
Siehe dazu auch § 60 BRGO, Rz 1164.
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
