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zu § 94 ArbVG Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

Siehe dazu auch § 60 BRGO, Rz 1164.

382
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.

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