(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsanteile, sowie die Verteilung des Überschusses an die Genossenschafter (§ 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen Blättern (§ 40) [zum dritten Male]* erfolgt ist.