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§ 81 GenG

Dellinger2. AuflSeptember 2014

(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsanteile, sowie die Verteilung des Überschusses an die Genossenschafter (§ 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen Blättern (§ 40) [zum dritten Male]**Materiell derogiert durch Art II Abs 2 DRGBl 1943 I S 251 (Streichung der Worte „zu drei verschiedenen Malen“ in § 40 Abs 1), da seither einmalige Veröffentlichung ausreicht. erfolgt ist.

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