Die Bestimmungen der §§ 78 und 79 haben auch in Beziehung auf die Fortdauer der Haftung des Genossenschafters aus gekündigten Geschäftsanteilen (§ 77, Absatz 2) und in Beziehung auf deren Rückzahlung zur Anwendung zu kommen.
Die Bestimmung stellt klar, dass die für ausgeschiedene Genossenschafter aufgestellten Regeln über die Verjährung und Beschränkung der Deckungspflicht (§ 78) und über die Abfindung sowie die dabei einzuhaltende Sperrfrist (§ 79) auch bei Kündigung einzelner Geschäftsanteile, wie sie § 77 Abs 2 als zulässig voraussetzt, zur Anwendung kommen. Deshalb ist bei der Führung des Mitgliederregisters zu beachten, dass auch die Kündigung einzelner Geschäftsanteile bei aufrecht bleibender Mitgliedschaft entsprechend einzutragen ist (vgl § 77 Abs 3 und dort Rz 14).