Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§ 79 bis 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
§ 82 stellt klar, dass jene Vorstandsmitglieder bzw Liquidatoren (und bei Kreditgenossenschaften mE auch Geschäftsleiter), die bei Ausscheiden eines Genossenschafters, Kündigung einzelner Geschäftsanteile (§ 80) oder Auflösung der Genossenschaft eine Auszahlung von Geschäftsguthaben unter Verletzung der Sperrfristen gemäß § 79 bzw § 81 zu verantworten haben, der Genossenschaft gegenüber ersatzpflichtig sind. Diese Klarstellung geht im Ergebnis wohl nicht über das hinaus, was sich schon aus den allgemeinen Haftungsnormen (vgl § 23 für Vorstandsmitglieder, § 47 für Liquidatoren) ergeben würde, ist aber doch nützlich. Immerhin schneidet sie den verantwortlichen Organmitgliedern von vornherein den (nach der Judikatur wohl ohnehin in der Regel untauglichen1) Einwand ab, die Genossenschaft habe wegen des Erstattungsanspruchs gegen den Empfänger der unzulässigen Zahlung noch keinen Schaden erlitten und sie möge sich erst an den Zahlungsempfänger halten.