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§ 33 TP 22 GebG (Bavenek-Weber)

Bavenek-Weber5. LfgDezember 2018

§ 33 (1) Im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v. H. der Wechselsumme.

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