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§ 33 TP 21 GebG

5. LfgDezember 2018

§ 33 Zessionen

§ 33 (1) Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten vom Entgelt … 0,8 v. H. (BGBl 1994/629, ab 1995)

(2) Der Gebühr unterliegen nicht:

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