Bavenek-Weber2. LfgDezember 2015
§ 33 (1) Vergleiche (außergerichtliche),
a)
wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird
1 vH,
b)
sonst
2 vH
vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.