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§ 33 TP 20 GebG (Bavenek-Weber)

Bavenek-Weber2. LfgDezember 2015

§ 33 (1) Vergleiche (außergerichtliche),

a)

wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird

1 vH,

b)

sonst

2 vH

vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

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