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zu Artikel 23 (Mayr)

Mayr4. AuflNovember 2014

Artikel 23 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oderwenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

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