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zu Artikel 22 (Mayr)

Mayr4. AuflNovember 2014

Artikel 22 (1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben,

Seite 295

bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

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