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zu Artikel 21 (Mayr)

Mayr4. AuflNovember 2014

Artikel 21 (1) Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oderin einem anderen Mitgliedstaat

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