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zu Artikel 20 (Mayr)

Mayr4. AuflNovember 2014

Abschnitt 5
Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge

 

Artikel 20 (1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6, des Artikels 7 Nummer 5 und, wenn die

Seite 275

Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Artikels 8 Nummer 1 nach diesem Abschnitt.

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