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zu Artikel 24 (Tiefenthaler)

Tiefenthaler4. AuflNovember 2014

Abschnitt 6
Ausschließliche Zuständigkeiten

 

Artikel 24 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

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