§ 52a. (aufgehoben, BGBl I 2010/9, ab 1. 7. 2010)
Die aufgehobenen Bestimmungen wurden, soweit sie von praktischer Bedeutung waren, in das AVOG 2010 überführt.
§ 52a. (aufgehoben, BGBl I 2010/9, ab 1. 7. 2010)
Die aufgehobenen Bestimmungen wurden, soweit sie von praktischer Bedeutung waren, in das AVOG 2010 überführt.