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zu § 52 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

2.
Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes

 

§ 52. Soweit nicht anderes bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010 maßgeblich.

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