Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Durch § 110 wird ein dynamischer Verweis auf andere Bundesgesetze sichergestellt.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Durch § 110 wird ein dynamischer Verweis auf andere Bundesgesetze sichergestellt.
