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zu § 111 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften über öffentliche Abgaben oder Beiträge auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl Nr 440 (EStG 1972), so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Diese Bestimmung dient der Überleitung von in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften über Abgaben oder Beiträge enthaltenen Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen des EStG 1988.

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