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zu § 109b EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe EStR, Rz 8319-8325.

 

(1) Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Abs 2 Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Abs 3 beschriebenen Informationen mitzuteilen.

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