Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012
Siehe EStR, Rz 8319-8325.
(1) Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Abs 2 Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Abs 3 beschriebenen Informationen mitzuteilen.