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zu § 108i EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

(1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs 1) kann der Steuerpflichtige

die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des § 108g Abs 5 ein,

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