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zu § 109 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs 3 und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25 % zulasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75 % zulasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen. (BGBl 1992/312, BGBl I 1999/106 - ab 2000, BGBl I 2009/26 - ab 2009)

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