(1) Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:
Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs 2 Z 1 und § 27 Abs 5 Z 7, deren Schuldner Abzugsverpflichteter (§ 95 Abs 2 Z 1 lit a) ist, hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt. (BGBl I 2012/xxx - ab 2013)
