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zu § 95 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 186 Abs 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß § 40 Abs 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; die Haftung ist vom Finanzamt Wien 1/23 geltend zu machen. (BGBl I 2011/76 - ab 1. 4. 2012 - siehe § 124b Z 193, BGBl I 2011/77 - ab 1. 9. 2011, BGBl I 2011/112 - ab 1. 4. 2012)

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