(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 186 Abs 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß § 40 Abs 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; die Haftung ist vom Finanzamt Wien 1/23 geltend zu machen. (BGBl I 2011/76 - ab 1. 4. 2012 - siehe § 124b Z 193, BGBl I 2011/77 - ab 1. 9. 2011, BGBl I 2011/112 - ab 1. 4. 2012)

